Vergnügungssteuer setzt sich durch

Vergnügungssteuer

Die Gemeinde Walheim im Landkreis Ludwigsburg bekommt ab dem 1. März eine Vergnügungssteuer. Diese Steuer betrifft allerdings nur einen einzigen Spielautomaten in der ganzen Gemeinde. Fraglich ist daher nun, inwiefern sich die neue Steuereinführung überhaupt rentiert.

Eindämmung der Spielsucht durch die Vergnügungssteuer

In der kleinen Gemeinde aus Baden Württemberg hat sich die Vergnügungssteuer durchgesetzt. Bereits ab dem 1. März dieses Jahres soll die Steuer auf alle Geräte in der Gemeinde erhoben werden. Das Problem ist, es gibt nur einen einzigen Gastwirt in ganz Walheim, der einen Spielautomaten betreibt. Aus diesem Grund bleibt nach wie vor zweifelhaft, ob sich die Einnahmen überhaupt lohnen. Der Bürgermeister Albrecht Dautel und der Gemeinderat haben erst kürzlich bekannt gegeben, dass sie sich für die Verabschiedung einer solchen Steuer entschieden haben. Der Finanzbeauftragte der Gemeinde, Jürgen Bothner, hat bereits Pläne für die zu erwartenden Einnahmen vorgesehen. Das Geld soll vorrangig als Zusatzeinnahme in den Gemeindehaushalt fließen. Gleichzeitig verspricht man sich von der Vergnügungssteuer aber auch, dass sie, im Kampf gegen die Spielsucht, positive Auswirkungen hat. Ob sich die finanziellen Einnahmen lohnen, wird sich zeigen. Da die Gemeinde bereits vor einigen Jahren durch kurzfristige Planänderungen den Bau eines Spielcasinos aufhalten konnte, gibt es bisher nur einen einzigen Spielautomatenbetreiber.

Nur ein geringer Mehraufwand für die Betreiber

Der Steuersatz wurde auf 20 Prozent festgesetzt. Es werden aber mindestens 100 Euro vom Betreiber eingezogen. Ursprünglich wollte die Gemeindeverwaltung einen Satz von 15 Prozent erheben und statt des Mindestbetrags von 100 Euro 60 Euro einkassieren, doch letztlich konnte Sandra Horwath-Duschek (FWV) die Mehrheit von ihrem Vorschlag begeistern. Der dadurch entstehende Mehraufwand für die Betreiber ist nach Einschätzungen durch Jürgen Bothner sehr gering. Pro Quartal muss eine Steuererklärung vorgelegt werden und die Höhe der Abgaben lässt sich auf der Grundlage des Bruttokassenbestandes errechnen.

Quelle: swp.de